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title: "Definition: Ermessensnichtgebrauch (vor § 35 VwVfG)"
canonical: "http://www.juralernen.de/definitionen/ermessensnichtgebrauch-vor-35-vwvfg"
kind: "Legaldefinition"
area: "Öffentliches Recht"
topic: "Allgemeines Verwaltungsrecht"
norms: "vor § 35 VwVfG"
language: "de"
jurisdiction: "DE"
updated: "2026-04-25T05:43:41+00:00"
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# Ermessensnichtgebrauch (vor § 35 VwVfG)

**Norm:** vor § 35 VwVfG · **Rechtsgebiet:** Öffentliches Recht › Allgemeines Verwaltungsrecht

## Definition

Ermessensnichtgebrauch bedeutet, dass die Behörde keinerlei Ermessenserwägungen anstellt, obwohl ihr von Gesetzes wegen Ermessen eingeräumt ist.

## Erläuterung

> **Maßstab:** Ermessensnichtgebrauch liegt vor, wenn eine Behörde zwar durch eine Ermessensnorm zur eigenen wertenden Entscheidung berufen ist, dieses Programm aber gar nicht aktiviert – sie behandelt die Norm faktisch wie eine gebundene Entscheidung und lässt jede Abwägung schlicht aus. Die getroffene Maßnahme ist damit rechtswidrig.

> **Beispiel:** Verräterisch sind Formulierungen in der Begründung wie „musste eingeschritten werden“ oder „ein Ermessen bestand nicht“ – sie legen offen, dass die Behörde von einer zwingenden Rechtsfolge ausging, obwohl ihr das Gesetz einen Spielraum eröffnet.

> **Klausurentipp:** In der Klausur lohnt der Blick auf den Wortlaut der Ermächtigungsnorm: Steht dort „kann“ oder „darf“, liest sich die Begründung des Bescheids aber wie ein „muss“, ist der Ermessensnichtgebrauch meist die tragende Rüge.

## Verwandte Definitionen

- [Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 VwVfG)](http://www.juralernen.de/definitionen/allgemeinverfuegung-35-s-2-vwvfg)
- [Auflage (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG)](http://www.juralernen.de/definitionen/auflage-36-abs-2-nr-4-vwvfg)
- [Auflagenvorbehalt (§ 36 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG)](http://www.juralernen.de/definitionen/auflagenvorbehalt-36-abs-2-nr-5-vwvfg)
- [Außenwirkung (§ 35 S. 1 VwVfG)](http://www.juralernen.de/definitionen/aussenwirkung-35-s-1-vwvfg)
- [Äußerung von Amtsträgern, öffentlich-rechtlich ](http://www.juralernen.de/definitionen/aeusserung-von-amtstraegern-oeffentlich-rechtlich)
- [Befristung (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG)](http://www.juralernen.de/definitionen/befristung-36-abs-2-nr-1-vwvfg)
- [Begünstigender Verwaltungsakt (§ 35 S. 1 VwVfG)](http://www.juralernen.de/definitionen/beguenstigender-verwaltungsakt-35-s-1-vwvfg)
- [Behörde ](http://www.juralernen.de/definitionen/behoerde)

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/definitionen/ermessensnichtgebrauch-vor-35-vwvfg
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
Zitiervorschlag: „Ermessensnichtgebrauch (vor § 35 VwVfG)“, juralernen.de, http://www.juralernen.de/definitionen/ermessensnichtgebrauch-vor-35-vwvfg.
