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title: "Definition: Ermessen (§ 40 VwVfG)"
canonical: "http://www.juralernen.de/definitionen/ermessen-40-vwvfg"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Ermessen (§ 40 VwVfG)

## Definition

Ermessen liegt vor, wenn eine gesetzliche Regelung der Verwaltung einen Entscheidungsspielraum einräumt.

## Erläuterung

<vertiefung>Beziehen kann sich das Ermessen auf die Frage, überhaupt zu handeln, obwohl der Tatbestand eines Gesetzes erfüllt ist (=<b>Entschließungsermessen</b>). Daneben kann der Behörde auch die Möglichkeit eröffnet sein, zwischen mehreren Rechtsfolgen zu wählen (=<b>Auswahlermessen</b>).</vertiefung><klausurhinweis>Ermessensentscheidungen erkennst Du regelmäßig (aber nicht immer!) bereits an der gesetzlichen Formulierung („kann" statt „muss").</klausurhinweis>

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/definitionen/ermessen-40-vwvfg
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
