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title: "Definition: Entführen (§ 239a Abs. 1, 239b Abs. 1 StGB)"
canonical: "http://www.juralernen.de/definitionen/entfuehren-239a-abs-1-239b-abs-1-stgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Entführen (§ 239a Abs. 1, 239b Abs. 1 StGB)

## Definition

Entführen bedeutet das Verbringen eines anderen Menschen an einen Ort, an dem er dem uneingeschränkten Einfluss des Täters ausgesetzt ist. Neben einem Ortswechsel ist somit die Begründung physischer Herrschaftsgewalt des Täters über das Opfer erforderlich.

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/definitionen/entfuehren-239a-abs-1-239b-abs-1-stgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
