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title: "Definition: Einwilligung, mutmaßliche (vor § 32 StGB)"
canonical: "http://www.juralernen.de/definitionen/einwilligung-mutmassliche-vor-32-stgb"
kind: "Legaldefinition"
area: "Strafrecht"
topic: "Strafrecht Allgemeiner Teil"
norms: "vor § 32 StGB"
language: "de"
jurisdiction: "DE"
updated: "2026-04-25T05:43:40+00:00"
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# Einwilligung, mutmaßliche (vor § 32 StGB)

**Norm:** vor § 32 StGB · **Rechtsgebiet:** Strafrecht › Strafrecht Allgemeiner Teil

## Definition

Die mutmaßliche Einwilligung ist ein Rechtfertigungsgrund, bei dem bis auf das Fehlen der Erklärung des Rechtsgutsinhabers alle Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung vorliegen müssen. Sie ist nur zulässig, wenn eine tatsächliche Einwilligung wegen unüberwindbarer Hindernisse nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann und eine Einwilligung bei objektiver Würdigung aller Umstände mit Sicherheit zu erwarten ist, weil das tatbestandsmäßige Verhalten entweder den Interessen des Berechtigten dient (Prinzip der Interessenwahrnehmung) oder diese ersichtlich nicht berührt (Prinzip des mangelnden Interesses)

## Erläuterung

> **Maßstab:** Kann eine wirksame Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden, tritt an ihre Stelle der mutmaßliche Wille des Betroffenen.

> **Beispiel:** Typischer Fall ist die notärztliche Versorgung eines bewusstlosen Patienten nach einem Unfall, der selbst nicht zustimmen kann.

## Verwandte Definitionen

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/definitionen/einwilligung-mutmassliche-vor-32-stgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
Zitiervorschlag: „Einwilligung, mutmaßliche (vor § 32 StGB)“, juralernen.de, http://www.juralernen.de/definitionen/einwilligung-mutmassliche-vor-32-stgb.
