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title: "Definition: Einführen (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) "
canonical: "http://www.juralernen.de/definitionen/einfuehren-30-abs-1-nr-4-btmg"
kind: "Legaldefinition"
area: "Strafrecht"
topic: "Strafrecht – Nebengebiete"
norms: "§ 30 Abs. 1 BtMG"
language: "de"
jurisdiction: "DE"
updated: "2026-04-25T05:43:40+00:00"
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# Einführen (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG)

**Norm:** § 30 Abs. 1 BtMG · **Rechtsgebiet:** Strafrecht › Strafrecht – Nebengebiete

## Definition

Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt einführt (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG). Der Tatbestand setzt das Verbringen einer nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln über die Grenze in das deutsche Hoheitsgebiet voraus. Das deutsche Hoheitsgebiet umfasst gem. S. 2 Präambel GG das Gebiet der 16 Bundesländer, sämtliche Binnengewässer, das Küstenmeer mit seinen festgelegten Grenzen und den sich über diesen Gebieten befindenden Luftraum.

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/definitionen/einfuehren-30-abs-1-nr-4-btmg
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
Zitiervorschlag: „Einführen (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) “, juralernen.de, http://www.juralernen.de/definitionen/einfuehren-30-abs-1-nr-4-btmg.
