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title: "Definition: Duldungsvollmacht (§ 167 BGB)"
canonical: "http://www.juralernen.de/definitionen/duldungsvollmacht-167-bgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Duldungsvollmacht (§ 167 BGB)

## Definition

Eine Duldungsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt, und der Dritte dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und auch verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist.

## Erläuterung

Eine gesetzlich nicht geregelte Form der <b>Rechtsscheinvollmacht</b> stellt die Duldungsvollmacht dar. Vorausgesetzt sind:
<br><b>(1)</b> der Vertreter tritt im Namen des Geschäftsherrn auf (= Rechtsschein),
<br><b>(2)</b> der Geschäftsherr ist geschäftsfähig, kennt das Verhalten und duldet es (= Zurechenbarkeit),
<br><b>(3)</b> der Geschäftsgegner trifft im Vertrauen auf den Rechtsschein eine Disposition (Vertragsschluss) (= Kausalität),
<br><b>(4)</b> der Geschäftsgegner ist gutgläubig (entsprechend <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/173.html" title="&sect; 173 BGB: Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrl&auml;ssiger Unkenntnis">§ 173 BGB</a>).

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/definitionen/duldungsvollmacht-167-bgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
