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title: "Definition: Dritter, der eine Leistung bewirkt (§ 267 BGB)"
canonical: "http://www.juralernen.de/definitionen/dritter-der-eine-leistung-bewirkt-267-bgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Dritter, der eine Leistung bewirkt (§ 267 BGB)

## Definition

Unter dem „Dritten“ iSv § 267 Abs. 1 BGB versteht man eine vom Schuldner nicht eingeschaltete Person, welche die geschuldete Leistung effektiv bewirkt und hierbei mit dem Willen handelt, die Pflicht eines anderen zu erfüllen (Fremdtilgungswillen).

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/definitionen/dritter-der-eine-leistung-bewirkt-267-bgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
