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title: "Definition: Definition des Vermögensnachteils bei der (Räuberischen) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)"
canonical: "http://www.juralernen.de/definitionen/definition-des-vermoegensnachteils-bei-der-raeuberischen-erpressung-253-255-stgb"
kind: "Legaldefinition"
area: "Strafrecht"
topic: "Strafrecht BT – Vermögens- & Eigentumsdelikte"
language: "de"
jurisdiction: "DE"
updated: "2026-04-25T05:43:40+00:00"
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# Definition des Vermögensnachteils bei der (Räuberischen) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)

**Rechtsgebiet:** Strafrecht › Strafrecht BT – Vermögens- & Eigentumsdelikte

## Definition

Ein Vermögensnachteil ist ein negativer Saldo zwischen dem Wert des Vermögens vor und nach Eintritt des Nötigungserfolgs.

## Erläuterung

> **Maßstab:** Der Begriff des Vermögensnachteils in §§ 253, 255 StGB deckt sich nach ständiger Rechtsprechung mit dem Schadensbegriff des § 263 StGB: Maßgeblich ist ein Vergleich des Gesamtvermögens des Betroffenen unmittelbar vor und unmittelbar nach der erpresserischen Handlung – die sogenannte **Gesamtsaldierung**. Ergibt dieser Vergleich, dass das Vermögen in der Summe geschrumpft ist, liegt ein Nachteil vor.

> **Subsumtion:** Ein bloßer Abfluss von Vermögenswerten genügt dabei nicht automatisch: Fließt dem Betroffenen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Tat ein gleichwertiger Vorteil zu, gleicht dieser den Abfluss aus, und der Saldo bleibt neutral. Nur wenn unter dem Strich tatsächlich ein Minus verbleibt, ist der Nachteil zu bejahen.

> **Vertiefung:** Diese Gesamtbetrachtung erfasst sämtliche Zu- und Abflüsse wirtschaftlich, nicht bloß rechnerisch – maßgeblich ist also nicht die zivilrechtliche Wirksamkeit einzelner Positionen, sondern ihr tatsächlicher wirtschaftlicher Wert im Vermögen des Betroffenen.

## Verwandte Definitionen

- [Abgeschlossen (§ 123 Abs. 1 StGB)](http://www.juralernen.de/definitionen/abgeschlossen-123-abs-1-stgb)
- [Absatz (§ 259 Abs. 1 StGB)](http://www.juralernen.de/definitionen/absatz-259-abs-1-stgb)
- [Absetzen (§ 259 Abs. 1 StGB)](http://www.juralernen.de/definitionen/absetzen-259-abs-1-stgb)
- [Aneignung (§ 242 Abs. 1 StGB)](http://www.juralernen.de/definitionen/aneignung-242-abs-1-stgb)
- [Angriff (§ 316a Abs. 1 StGB)](http://www.juralernen.de/definitionen/angriff-316a-abs-1-stgb)
- [Ankaufen (§ 259 Abs. 1 StGB)](http://www.juralernen.de/definitionen/ankaufen-259-abs-1-stgb)
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- [Ausnutzen einer Notlage (§ 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB)](http://www.juralernen.de/definitionen/ausnutzen-einer-notlage-243-abs-1-nr-6-stgb)

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/definitionen/definition-des-vermoegensnachteils-bei-der-raeuberischen-erpressung-253-255-stgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
Zitiervorschlag: „Definition des Vermögensnachteils bei der (Räuberischen) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)“, juralernen.de, http://www.juralernen.de/definitionen/definition-des-vermoegensnachteils-bei-der-raeuberischen-erpressung-253-255-stgb.
