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title: "Definition: Bote (vor § 164 BGB)"
canonical: "http://www.juralernen.de/definitionen/bote-vor-164-bgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Bote (vor § 164 BGB)

## Definition

Ein Bote übermittelt eine fremde Willenserklärung im Auftrag des Erklärenden an den Empfänger.

## Erläuterung

Der <b>Erklärungsbote</b> wird dabei tätig, bevor die Willenserklärung den Machtbereich (Zugang einer Willenserklärung) des Empfängers erreicht, der <b>Empfangsbote</b> gehört zum Machtbereich des Empfängers.
<klausurhinweis>Du musst in der Klausur genau die Grenzziehung vornehmen zwischen einer <b>Erklärung durch einen Boten</b> und durch einen <b>Vertreter</b>. Weitere Ausführungen dazu befinden sich hier.</klausurhinweis>

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/definitionen/bote-vor-164-bgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
