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title: "Definition: Benutzer eines Fahrzeugs (§ 7 Abs. 3 StVG)"
canonical: "http://www.juralernen.de/definitionen/benutzer-eines-fahrzeugs-7-abs-3-stvg"
kind: "Legaldefinition"
area: "Zivilrecht"
topic: "Gesetzliche Schuldverhältnisse"
norms: "§ 7 Abs. 3 StVG"
language: "de"
jurisdiction: "DE"
updated: "2026-04-25T05:43:40+00:00"
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# Benutzer eines Fahrzeugs (§ 7 Abs. 3 StVG)

**Norm:** § 7 Abs. 3 StVG · **Rechtsgebiet:** Zivilrecht › Gesetzliche Schuldverhältnisse

## Definition

Benutzer eines Kraftfahrzeugs ist, wer sich das Fahrzeug unter Verwendung der motorischen Kraft als Fortbewegungsmittel dienstbar macht und dadurch die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug ausübt, wie sie sonst dem Halter zusteht.

## Erläuterung

> **Maßstab:** Die Benutzereigenschaft nach § 7 Abs. 3 StVG setzt neben der Ausübung einer haltergleichen Verfügungsgewalt voraus, dass die betreffende Person das Fahrzeug selbst als Fortbewegungsmittel einsetzt. Ein bloßer Mitfahrer erfüllt dieses zweite Element grundsätzlich nicht.

> **Subsumtion:** Wer lediglich im Fahrzeug sitzt, ohne auf die Fahrt Einfluss zu nehmen, wird dadurch nicht automatisch zum Benutzer und haftet folglich nicht mit. Anders liegt es, wenn der Mitfahrer den Fahrer aktiv zu einer unbefugten Fahrt drängt oder sein Verhalten die Fahrt überhaupt erst mitverursacht – dann tritt er selbst in die Position des Benutzers.

> **Klausurentipp:** Prüfe stets beide Voraussetzungen getrennt: Verfügungsgewalt und Eigennutzung als Fortbewegungsmittel. Fehlt eines der beiden Merkmale, scheidet die Benutzereigenschaft aus.

## Verwandte Definitionen

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- [Absolute Rechte (§ 823 Abs. 1 BGB)](http://www.juralernen.de/definitionen/absolute-rechte-823-abs-1-bgb)
- [Bei Betrieb (§ 7 Abs. 1 StVG)](http://www.juralernen.de/definitionen/bei-betrieb-7-abs-1-stvg)
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- [Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB)](http://www.juralernen.de/definitionen/eingriffskondiktion-812-abs-1-s-1-alt-2-bgb)
- [Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB)](http://www.juralernen.de/definitionen/entreicherung-818-abs-3-bgb)
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- [Freiheit (i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB)](http://www.juralernen.de/definitionen/freiheit-isd-823-abs-1-bgb)

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/definitionen/benutzer-eines-fahrzeugs-7-abs-3-stvg
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
Zitiervorschlag: „Benutzer eines Fahrzeugs (§ 7 Abs. 3 StVG)“, juralernen.de, http://www.juralernen.de/definitionen/benutzer-eines-fahrzeugs-7-abs-3-stvg.
