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title: "Definition: Beiseiteschaffen (§ 265 StGB)"
canonical: "http://www.juralernen.de/definitionen/beiseiteschaffen-265-stgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Beiseiteschaffen (§ 265 StGB)

## Definition

Der Täter schafft eine Sache beiseite, wenn er die versicherte Sache durch räumliches Verbringen in eine Lage bringt, in welcher der Zugriff auf die Sache durch die Versicherung zumindest wesentlich erschwert wird.

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/definitionen/beiseiteschaffen-265-stgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
