---
title: "Definition: Ausnutzen einer Notlage (§ 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB)"
canonical: "http://www.juralernen.de/definitionen/ausnutzen-einer-notlage-243-abs-1-nr-6-stgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
---

# Ausnutzen einer Notlage (§ 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB)

## Definition

Der Täter muss die Notlage kennen und zielgerichtet nutzen, um seine Tat zu ermöglichen oder wenigstens erheblich zu erleichtern.

## Erläuterung

Unter Notlage ist eine der drei in <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/243.html" title="&sect; 243 StGB: Besonders schwerer Fall des Diebstahls">§ 243 I 2 Nr. 6 StGB</a> aufgezählten Konstellationen zu verstehen — Unglücksfall, gemeine Gefahr oder Hilflosigkeit

---

Kanonische URL: http://www.juralernen.de/definitionen/ausnutzen-einer-notlage-243-abs-1-nr-6-stgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
