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title: "Definition: Aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 S. 1 VwGO)"
canonical: "http://www.juralernen.de/definitionen/aufschiebende-wirkung-80-abs-1-s-1-vwgo"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 S. 1 VwGO)

## Definition

Die aufschiebende Wirkung i.S.d. § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO hemmt die Vollziehung des Verwaltungsakts (sog. Suspensiveffekt) sobald Widerspruch oder Anfechtungsklage erhoben wurde. Der Verwaltungsakt entfaltet dann keine rechtlichen Wirkungen mehr.

## Erläuterung

Nach der <b>h.M.</b> wird lediglich die Vollziehung gehemmt, während die <b>Wirksamkeit</b> des Verwaltungsakts <b>unberührt</b> bleibt. Eine teils vertretene Gegenansicht hält demgegenüber die <b>Wirksamkeit</b> des angegriffenen Verwaltungsakts für die Dauer der aufschiebenden Wirkung für <b>beseitigt</b>. Nach dieser Auffassung wird der angegriffene Verwaltungsakt sogar so behandelt, als wäre er überhaupt nicht erlassen worden.

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/definitionen/aufschiebende-wirkung-80-abs-1-s-1-vwgo
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
