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title: "Definition: Anwartschaftsrecht (vor § 929 BGB)"
canonical: "http://www.juralernen.de/definitionen/anwartschaftsrecht-vor-929-bgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Anwartschaftsrecht (vor § 929 BGB)

## Definition

Ein Anwartschaftsrecht ist ein Recht eigener Art („sui generis“), welches auch als „Vorstufe des Eigentum“ oder „wesensgleiches Minus“ zum Vollrecht Eigentum bezeichnet wird. Es liegt bei einem mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechtsgeschäfts vor, wenn schon so viele Voraussetzungen für den Erwerb des Vollrechts erfüllt sind, dass eine gesicherte Rechtsposition des Erwerbers besteht, die der Veräußerer nicht mehr durch einseitige Erklärung verhindern kann.

## Erläuterung

<klausurhinweis>In der Klausur tritt Dir das Anwartschaftsrecht häufig bei Übereignungen unter Eigentumsvorbehalt entgegen.</klausurhinweis><vertiefung>Grundsätzlich kommt ein Anwartschaftsrecht aber auch in anderen Konstellationen in Betracht (etwa bei Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch; zugunsten des Nacherben in der Phase zwischen Erbfall und Nacherbfall (§§ 2100, 2106).</vertiefung>

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/definitionen/anwartschaftsrecht-vor-929-bgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
